Kommt es durch den ungünstigen Aufstellungsort von Solarpaneelen zu einer intensiven Lichteinstrahlung auf die Nachbarliegenschaft, kann der Störer vom Nachbarn nicht verlangen, selbst Schutzmaßnahmen gegen die Einwirkungen zu ergreifen.

Ein Liegenschaftseigentümer, der Beklagte, montierte im Zuge der Errichtung eines (niedrigen) Wintergartens auf dessen Dach zwei Solarkollektoren, von denen zwei in Richtung des Hauses des späteren Klägers geneigt sind. Aufgrund der gewählten Installationshöhe gehen von den Solarpaneelen von April bis September für einen Zeitraum von jeweils zwei bis drei Stunden intensive Reflexionen aus, die auf dem Balkon und einer Terrasse des Klägers eine Blendung verursachen, wie sie bei einem direkten Blick in die Sonne gegeben ist. Dabei kommt das Licht – anders als natürliches Sonnenlicht – aus waagrechter Richtung bzw „von unten“. Während der Reflexionen ist ein Aufenthalt im betroffenen Bereich ohne Sonnenschutz nicht möglich, weil auch ein kurzer (unwillkürlicher) Blick in das reflektierte Sonnenlicht zu einer Augenschädigung führen kann.

Eine Reduktion der Blendwirkung könnte etwa durch einen Anstrich der Solarpaneele erreicht werden. Der Kläger selbst könnte die intensive Bestrahlung durch das Aufstellen eines Sonnenschutzes (Sonnenschirms) auf dem Balkon abwehren. Der beklagte Nachbar vertritt den Standpunkt, der Kläger müsse sich selbst schützen, zumal auch andere Häuser in der Siedlung mit Solaranlagen ausgestattet sind; ein Angebot, die Kosten ausreichender Schutzmaßnahmen zu übernehmen, ist nicht erfolgt.

Das Erstgericht erkannte den Beklagten schuldig, geeignete Maßnahmen zu setzen, um die (ortsunübliche) Beeinträchtigung durch die Reflexionen zu beseitigen. Das Berufungsgericht wies die Klage hingegen mit dem Argument ab, es sei dem Kläger zumutbar, auf dem Balkon und der Terrasse Sonnenschirme aufzustellen; der Gefahr einer Blendung beim Aufspannen des Schirmes könne durch das Aufsetzen einer Sonnenbrille begegnet werden.

Der Oberste Gerichtshof schloss sich im Ergebnis der Auffassung des Erstgerichts an:

Ein Liegenschaftseigentümer muss ortsunübliche und wesentliche, die Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigende Immissionen vom Nachbargrundstück nicht hinnehmen. Auf das Vorhandensein von Solaranlagen in der Umgebung kommt es nicht an, weil nicht auf die Immissionsquelle, sondern in erster Linie auf die den Nachbarn treffende nachteilige Einwirkung abzustellen ist. Wenn der Oberste Gerichtshof die für einen Abwehranspruch erforderliche Wesentlichkeit der Beeinträchtigung für jene Fälle verneint hat, in denen es dem gestörten Nachbarn ohne weiteres zumutbar ist, Vorkehrungen gegen die Immission zu ergreifen, kann dies für den vorliegenden Fall nicht bejaht werden, weil die notwendigen Maßnahmen (Erwerb von zumindest zwei Schirmen, tägliches Aufspannen vor oder während der Reflexionen) dem Kläger auch bei Berücksichtigung der Interessen des Beklagten nicht zumutbar ist. Dieser hat einerseits die intensive und ganz ungewöhnliche Art der Reflexion des Sonnenlichts durch die unübliche Montage seiner Solarpaneele in niedriger Höhe hervorgerufen; zudem könnte er selbst Abhilfemaßnahmen (zB Anstrich zur Verringerung der Spiegelungen, Installation eines Sonnensegels) ergreifen.

(OGH zu 1 Ob 1/18f vom 29.05.2018)