Das Verbot des „Pflegeregresses“ erfasst auch vor dem 1. 1. 2018 verwirklichte Sachverhalte

Seit 1. 1. 2018 ist ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen und Erben oder Geschenknehmern zur Abdeckung der Pflegekosten nicht mehr zulässig. Dieses Verbot kommt auch dann zum Tragen, wenn die Ersatzforderung auf einer stationären Aufnahme beruht, die zu Leistungen des Sozialhilfeträgers vor dem 1. 1. 2018 geführt hat.

Der klagende Fonds begehrte vom Beklagten als Erben Ersatz für Pflege  und Betreuungskosten, die er für dessen Mutter in der Zeit vom 31. 1. 2013 bis 29. 4. 2013 aufwendete.

Das Erstgericht, das seine Entscheidung noch vor dem 1. 1. 2018 traf, gab der Klage statt.

Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab, weil mit 1. 1. 2018 der „Pflegeregress“ abgeschafft worden sei.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers keine Folge. Das Verbot, auf das Vermögen des von der Neuregelung erfassten Personenkreises zur Abdeckung der Kosten für die stationäre Aufnahme in einer Pflegeeinrichtung zuzugreifen, kommt auch dann zum Tragen, wenn die Leistungen des Sozialhilfeträgers vor dem 1. 1. 2018 erbracht wurden, und das Verfahren zur Durchsetzung eines solchen Anspruchs vor diesem Stichtag anhängig gemacht worden ist. Die geänderte Rechtslage ist in jeder Lage des Verfahrens, daher auch im Rechtsmittelverfahren, von Amts wegen anzuwenden.

(OGH in 1 Ob 62/18a vom 30.04.2018)