Steht in einer Wohngegend an der Grenze eine Hecke aus 70, eng gepflanzten Fichtenbäumen mit einer Höhe von 12 bis 15 Metern, liegen massive Beeinträchtigungen der Benutzbarkeit der Nachbarliegenschaft im Osten durch Lichtentzug auf der Hand. In einem solchen Extremfall erübrigen sich Feststellungen zur Frage, wann in welchem Ausmaß den bebauten oder unbebauten Teilen der Liegenschaft durch die Bäume – und nicht durch eine allfällig nicht optimale Situierung und Planung des Wohngebäudes selbst – das Licht entzogen wird. Auch dem Umstand, dass der Kläger bereits bei Erwerb der Liegenschaft vom exorbitanten Schattenwurf wissen musste, kann kein entscheidendes Gewicht zukommen.

Am Grundstück der Beklagten steht über eine Länge von 37 Metern eine Fichtenhecke unmittelbar an der (annähernd in Nord-Süd-Richtung verlaufenden) Grenze zum nach Osten hin angrenzenden Grundstück des Klägers. Unmittelbar neben der Hecke befindet sich auf der Seite des Klägers zunächst eine ca 5 Meter breite Rasenfläche, an die das ebenso in Nord-Süd-Richtung gebaute, dem Kläger gehörende Reihenhaus anschließt, dessen Wohneinheiten zur Vermietung bestimmt sind. Das Grundstück des Klägers ist 1.307 m² groß. Die Fichtenhecke hat eine Höhe von etwa 12 bis 15 Metern und besteht aus 70 Bäumen, die in einem Abstand von nur ca 50 cm gepflanzt wurden. Die Grundstücke liegen in einem Wohngebiet mit zumeist Einzelhäusern, das durch Laubbäume, Laubhecken und Obstbäume mit nicht annähernd einer Höhe wie die Fichtenhecke der Beklagten geprägt ist. Die Beklagte pflanzte die Fichten etwa 1991. Der Kläger erwarb 2010 sein Grundstück und errichtete darauf sodann das Reihenhaus. Am Grundstück befand sich damals bereits ein Rohbau.

Der Kläger begehrte mit seiner Klage die Beklagte schuldig zu erkennen, die von den an der Grundstücksgrenze gepflanzten Bäumen ausgehenden Einwirkungen durch den Entzug von Licht auf sein Grundstück zu unterlassen. Die Bepflanzung sei ortsunüblich, der Schattenwurf führte zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung durch Entzug von Licht.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Die Anpflanzung sei bereits vor langer Zeit vorgenommen worden. Die Beschattung sei nicht unzumutbar. Dem Kläger sei die Baumreihe bei Erwerb des Grundstücks bekannt gewesen. Er hätte das Reihenhaus südseitig ausrichten können, dies allenfalls vermindert um das dritte Obergeschoss, sodass es durch die Baumreihe zu keinen oder bestenfalls unbedeutenden Beschattungen gekommen wäre.

Das Erstgericht gab der Klage statt.

Das Berufungsgericht änderte das Urteil im klageabweisenden Sinn ab.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers Folge und erkannte die Beklagte schuldig, die von den an der Grundstücksgrenze gepflanzten 70 Fichtenbäumen ausgehenden Einwirkungen durch den Entzug von Licht auf das Grundstück des Klägers insoweit zu unterlassen, als mehr an Schatten verursacht wird, als wenn unmittelbar an der Grenze eine 2,5 Meter hohe Hecke stünde. Der Oberste Gerichtshof führte unter anderem aus:

Entscheidendes Gewicht kommt dem Umstand zu, dass auf dem Grund der Beklagten an der Grenze zum Grundstück des Klägers für die örtlichen Verhältnisse der Wohngegend völlig untypisch eine eng gepflanzte Fichtenhecke mit einer immensen Höhe von 12 bis 15 Metern steht, die das Wohnzwecken dienende Nachbargrundstück jedenfalls beträchtlich beschattet. Es mag durch anderweitige Planung und Situierung des Gebäudes möglich gewesen sein, die Beschattung desselben zu mindern. Dies ändert aber nichts daran, dass die klägerische Liegenschaft ungeachtet der Lage des Gebäudes jedenfalls durch die völlig unüblich hohe Hecke massiv beschattet wird. In einem solchen Extremfall erübrigen sich Feststellungen zur Frage, wann in welchem Ausmaß den bebauten oder unbebauten Teilen der Liegenschaft durch die Bäume – und nicht durch eine allfällig nicht optimale Situierung und Planung des Gebäudes selbst – das Licht entzogen wird, wie auch dem Umstand, dass der Kläger bereits bei Erwerb der Liegenschaft vom exorbitanten Schattenwurf wissen musste, kein entscheidendes Gewicht zukommen kann. Bei einer Hecke wie hier liegen massive Beeinträchtigungen der Benutzbarkeit der Wohnzwecken dienenden nachbarlichen Liegenschaft durch Lichtentzug auf der Hand.

Ein auf § 364 Abs 3 ABGB gestütztes Unterlassungsbegehren ist aber auf solche Einwirkungen zu beschränken, die das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die Benutzung des Grundstücks unzumutbar beeinträchtigen. Zudem empfiehlt sich auch bei einer – hier vorliegenden – evidenten Überschreitung der ortsüblichen Immissionsintensität zur Vermeidung von Streitigkeiten im Urteilsspruch eine nähere Determinierung der Unterlassungspflicht. Im vorliegenden Fall führte der Sachverständige aus, dass die Hecken im betreffenden Ortsteil bis zu 2,5 Meter hoch sind. Es erschien daher dem erkennenden Senat angebracht, die Unterlassungsverpflichtung entsprechend zu determinieren.

(OGH in 9 Ob 84/17v vom 27.02.2018)